Wann darf ein Brandschutzbeauftragter tätig werden?

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EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald

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Trotz vielen Diskussionen darf ein Brandschutzbeauftragter tätig werden, wenn er folgende Ausbildungen besucht hat:
Grundausbildung:
  • Brandschutzwart (Modul I)
  • Brandschutzbeauftragter (Modul II)
und
Nutzungsbezogene Seminare:

Nutzungsbezogene Seminare sind innerhalb von 2 Jahren nach der Grundausbildung zu absolvieren!

  • N1: Betriebe mit besonderer Personengefährdung (Hotels, Schulen, Universitäten, Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Wohnhausanlagen, Verkaufsstätten, Hochhäuser,..)
  • N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr (Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe,…)
  • N3: Betriebe mit besonderer Gefährdungen (wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzugsanstalten, ….)
  • N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen (wie Historische Bauten, EDV-Räume,….)
sowie
Technikseminare:

Technikseminare sind innerhalb von 2 Jahren nach der Grundausbildung zu absolvieren!

Je nach Vorhandensein einer Anlage sind die folgenden Kurse zu besuchen:

  • Brandmeldeanlage
  • Rauch- und Wärmabzugsanlagen
  • Sprinkleranlagen
  • Gaslöschanlagen

Nach Absolvierung der Grundausbildung, nutzungsbezogenen Seminare und Technikseminare darf der Brandschutzbeauftragte seine Tätigkeit aufnehmen!
Die gleiche Ausbildung gilt für den Brandschutzbeauftragten-Stellvertreter!

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